Daten- und Geheimschutz bei Geodaten

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: ZugangZuGeodaten

Im Zusammenspiel mit anderen Daten können Geo-Informationen viele relevante Informationen liefern. Deshalb sind der Daten- und der Geheimschutz auch im Bereich der Geo-Informationen von besonderer Bedeutung.

Bei Geodaten handelt es sich in der Regel um orts- und sachbezogene Informationen. Im Einzelfall können diese aber auch einen Personenbezug aufdecken. Die damit einhergehende datenschutzrechtliche Relevanz entsteht vielfach jedoch erst durch die Verknüpfung der Geodaten mit anderen Informationen. Dies kann  vor allem bei deren digitalen Erfassung, Aufbereitung und Bereitstellung vorkommen.

Eine klare Linie zur Bestimmung des Personenbezugs von Geodaten hat sich bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur durchgesetzt. Gerade bei Geodaten sind die Übergänge fließend und hängen oft vom Detaillierungsgrad der Information ab.

Geheimschutzrechtlicher Umgang mit Geodaten

Der geheimschutzrechtliche Umgang mit Geodaten und der Schutz von klassifizierten Informationen (inkl. Geodaten) werden sowohl durch EU (Rat und Kommission) als auch die EU-Mitgliedstaaten über einschlägige Gesetze und Verordnungen geregelt.

Sensitive Geodaten (§ 17 des Satellitendatensicherheitsgesetzes) erfordern grundsätzlich keine Einstufung gemäß VS-Anweisung (VSA). Im Einzelfall ist zwischen sensitiven und geheimhaltungsbedürftigen bzw. eingestuften Daten gemäß der VSA zu unterscheiden.

Eine Einstufung ist häufig erst in Verbindung bzw. Verknüpfung mit anderen Sach- oder Fachdaten oder zum Zwecke des Quellenschutzes im Einzelfall gerechtfertigt. Die Bewertung obliegt jedem amtlichen Herausgeber in seiner Zuständigkeit. Er hat in eigener Verantwortung im Sinne des § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes  (SÜG) zu handeln. Bislang konnten bei der Einstufung in der Praxis keine zentralen Probleme festgestellt werden, da die bestehenden Kriterien der VSA genügen und handhabbar sind. Einheitliche Einstufungskriterien spezifisch für Geodaten über das geltende Recht hinaus sind nicht sinnvoll.